Thüringen: Zwangsweise intime Untersuchungen für Mädchen der 8. Klasse?

Abb.

Sind in Thüringen Schülerinnen der 8. Klasse gezwungen, höchst intime gesundheitliche Untersuchungen über sich ergehen zu lassen? Was Familien tun können, um sich zu wehren.

Frage:

"Meine Kinder (Mädchen) sollen in der 8.Klasse gem. § 3 Abs.1 ThürSchulgespflVO einer schulärztlichen Pflichtuntersuchung unterzogen werden. Wir wohnen in Thüringen.

'§ 55 Schulgesundheitspflege (3) Die Schüler sind verpflichtet, sich den Maßnahmen des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes zu unterziehen. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium geregelt. Personen, denen die Sorge für die Person eines Schülers zusteht, sind verpflichtet, diese Untersuchungen zu dulden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.'

Nun meine Fragen:

  1. Müssen sich die Kinder in der Schule an der Gebärmutter und an den Brüsten untersuchen lassen?? Oder können sie sich weigern??
     
  2. Muss ich den Impfstatus sowie alle Vorerkrankungen auflisten??
     
  3. Was passiert im LRA mit den ganzen persönlichen Daten der Kinder??


Es wäre schön, wenn Sie auf jede der Fragen Antworten hätten. Vielen Dank im im voraus. K. S."

Antwort:

Sehr geehrte Frau S.,

tatsächlich nehmen die staatlichen Eingriffe in die Unabhängigkeit der Familie und der Würde des Menschen jährlich zu. Das Ganze scheint eine Eigendynamik zu haben, die nicht aufzuhalten ist - es sei denn, wir halten sie auf!

Dass Sie den Vorgang nicht einfach so hinnehmen, zeigt mir, dass Sie das Gefühl für Ihre menschliche Würde noch nicht verloren haben. Meine Empfehlungen werden Sie möglicherweise nicht zufriedenstellen, aber leider gibt es keine einfache Antwort oder Lösung, die nicht erfordern würde, dass wir uns als "Würdenträger" gegen staatliche Willkür aktiv wehren!

  1. Vernetzen Sie sich mit Gleichgesinnten! Z. B. über einen der über 100 impfkritischen Elternstammtische in Deutschland: https://impfkritik.de/stammtische
     
  2. Fragen Sie bei der zuständigen Stelle, das ist vermutlich das Gesundheitsamt, schriftlich (!) nach, welche Sanktionen Ihnen drohen, wenn Ihre Töchter an diesen Untersuchungen nicht teilnehmen. Denn: Wenn im Gesetz keine Sanktionen erwähnt sind, dann können auch keine erhoben werden.
     
  3. Wenn Sie befürchten, dass man von Seiten der Schule oder des Gesundheitsamtes das Jugendamt einschalten könnte, gehen Sie vorsorglich auf das Jugendamt zu. Sorgen Sie zudem soweit möglich für einen nachvollziehbaren Schriftwechsel. Nehmen Sie bei Gesprächen mit Ämtern immer wenigstens einen unabhängigen Zeugen mit gutem Leumund mit.

  4. Fragen Sie beim zuständigen Gesundheitsamt nach, ob Ihre Töchter, sofern sie grundsätzlich bereit sind, an der Untersuchung teilzunehmen, intime Untersuchungen verweigern können oder nicht. Auch hier ist die Frage nach eventuellen gesetzlichen Grundlagen von Sanktionen zu stellen.
     
  5. Wenn Ihre Töchter in regelmäßigem Kontakt mit Ihrem Hausarzt stehen, können Sie entsprechend zusätzlich argumentieren.
     
  6. Lesen Sie das Grundgesetz Art 1 Abs 1 und lernen Sie diesen Passus auswendig!
     
  7. Fragen Sie bei Ihrem Gesundheitsamt schriftlich nach, ob Sie den Impfstatus Ihrer Kinder gegenüber irgendeiner anderen Stelle als dem Arzt Ihres Vertrauens offenbaren müssen. Lassen Sie sich immer - schriftlich - die entsprechenden Gesetzespassagen geben. Fragen Sie ggf. nach den im Gesetz erwähnten Sanktionen.

  8. Bitte fragen Sie selbst beim Landratsamt oder Gesundheitsamt - schriftlich - nach, welche Daten Ihrer Familie dort gespeichert sind. Haken Sie so lange nach, bis Sie eine befriedigende Auskunft haben. Werden Informationen gegen Ihren Willen gespeichert, fragen Sie - schriftlich - nach der gesetzlichen Grundlage. Schalten Sie ggf. den Datenschutzbeauftragen des Landkreises ein.

    Kommentar eines Lesers: "Seit 25. Mai diesen Jahres sind alle Übergangsfristen für die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgelaufen. D. h. seit dem sind alle Leute, die personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, verpflichtet,den Betroffenen eine Datenschutzerklärung auszuhändigen, über die gespeicherten Daten Auskunft zu geben und auf Antrag Daten zu korrigieren und zu löschen. Musterbriefe findet man verstreut im Netz."
     
  9. Grundsätzlich gilt: Was Sie nicht schwarz auf weiß haben, gilt letztlich nicht. Bestehen Sie unbedingt auf schriftliche Stellungnahmen!
     
  10. Bleiben Sie am Ball. Wenn Sie durch eine Verschleppung des Vorgangs schließlich aufgeben, waren alle Bemühungen bis dahin umsonst
     
  11. Und nochmal: Vernetzen Sie sich mit Gleichgesinnten!
     
  12. Seien Sie hart und hartnäckig in der Sache, aber bleiben Sie grundsätzlich gegenüber den Verantwortlichen unter allen Umständen höflich. Vermeiden Sie Unterstellungen oder Beschuldigungen. Achten Sie darauf, dass Sie in keine Schublade passen ("Sektierer, Eso, Aluhutträger, asozialer Trittbrettfahrer" etc.)

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